opencaselaw.ch

STK 2020 27

Schwyz · 2020-05-26 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Strafgesetzbuch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

E. 4 Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, die Rückgabe der Akten erfolgt nach Erledigung aller Berufungen; zur Er- stattung der Meldungen an das Amt für Justizvollzug und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 26. Mai 2020 sl

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, die Rückgabe der Akten erfolgt nach Erledigung aller Berufungen; zur Er- stattung der Meldungen an das Amt für Justizvollzug und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 26. Mai 2020 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 26. Mai 2020 STK 2020 27 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Betrug (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 11. Oktober 2019, SGO 2018 26);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass das Strafgericht Schwyz mit Urteil vom 11. Oktober 2019 im Ver- fahren SGO 2018 26 den Beschuldigten A.________ des mehrfachen Betrugs und mehrfachen versuchten Betrugs zu Lasten der kantonalen Arbeitslosen- kasse St. Gallen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig sprach, ihn mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren bestrafte sowie die Verfahrenskosten regelte,

- dass der Verteidiger des Beschuldigten namens und auftrags seines Klienten gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil am 25. Oktober 2019 fristge- recht Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründe- te Urteil am 20. April 2020 zugestellt wurde (KG-act. 5);

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Montag, 11. Mai 2020 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Mar- kus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, die Rückgabe der Akten erfolgt nach Erledigung aller Berufungen; zur Er- stattung der Meldungen an das Amt für Justizvollzug und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 26. Mai 2020 sl